Wohn- und Gewerbegrundstücke zu verkaufen

mbg

- BEKANNTMACHUNG -

Die Gemeinde Moritzburg beabsichtigt die Veräußerung von kommunalen Liegenschaften.

Sämtliche Angaben im Exposé sind unverbindlich. Der Inhalt wurde nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert. Alle Angaben unterliegen dem Vorbehalt der Überprüfung sowie nachträglichen Änderung. Eine Haftung der Gemeindeverwaltung Moritzburg in Bezug auf die Angaben im Exposé ist ausgeschlossen. Sämtliche Angaben sind keine Zusicherungen oder Garantien im Rechtssinn der §§434ff.BGB. Sie dienen ausschließlich der Information und werden nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit.

Die Gemeinde Moritzburg fordert mit seinen Immobilienofferten die Interessenten unverbindlich zur Abgabe eines bezifferten schriftlichen, zusatz- und bedingungsfreien Kaufpreisgebots auf. Kaufangebote sind an die Gemeinde Moritzburg, Bau- und Ordnungsverwaltung, Schlossallee 22, 01468 Moritzburg, zu richten.

Sollte der Kaufpreis aus Eigenmitteln finanziert werden, ist ein Nachweis z.B. in Form eines Kontoauszugs zu erbringen. Sollten Fremdmittel zum Erwerb verwandt werden, muss eine Finanzierungsbestätigung der Bank beigelegt werden.

Die Entscheidung zum Verkauf des Objektes trifft der Gemeinderat. Eine Verpflichtung, dem höchsten oder irgendeinem Gebot den Zuschlag zu erteilen , besteht nicht. Aufwendungen der Bieter werden nicht erstattet.

Die Gemeinde Moritzburg kann im Rahmen des Verfahrens weiter Angaben von Bietern abfordern. Das Verfahren unterliegt nicht den Regelungen der VOL/VOB. Kosten für die Angebotsunterlagen werden durch den Verkäufer nicht ersetzt.

Die Gemeindeverwaltung Moritzburg behält sich vor:

  1. wann eine Immobilie an welchen Bieter zu welchen Konditionen veräußert wird,
  2. gegebenenfalls auch nicht frist- und formgerechte Angebote zu berücksichtigen,
  3. jederzeit Nachverhandlungen mit den Bietern zu führen,
  4. Nachgebotsrunden unter den Bietern zu führen und
  5. bis zum notariellen Abschluss das Kaufvertrages die Ausschreibung zurückzunehmen oder die Immobilie an einen anderen Bieter zu veräußern.

Aus diesem Verfahren ,insbesondere aus der Nichtberücksichtigung von Angeboten, können keine Ansprüche der Bieter abgeleitet werden.