Absetzung von Abwasser - Hinweis zu Zwischenzählern

Die Gemeindeverwaltung Moritzburg weist darauf hin, dass der Einbau von Zwischenzählern gemäß § 19 Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Moritzburg gestattet ist, sämtliche Kosten im Zusammenhang damit jedoch durch den Anschlussnehmer zu tragen sind. Durch Unterzähler können Absetzungen hinsichtlich der Abwassergebühren gemäß § 43 Schmutzwassersatzung der Gemeinde Moritzburg beantragt werden. Die Gemeinde Moritzburg ist jedoch nicht verpflichtet das Anzeigeergebnis eines Zwischenzählers der Wasserzinsberechnung zugrunde zu legen. Dies ist der Fall, wenn der Anschlussnehmer sich ordnungswidrig im Sinne des § 53 Ziffern 5 und 6 Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Moritzburg verhält, insbesondere Anlagen und Geräte nicht nach den anerkannten Regeln der Technik verwendet und betreibt.

Die Eichfrist für Wasserzähler beträgt seit 2021 einheitlich sechs Jahre. Wer seinen Zwischenzähler nicht in der gesetzlich vorgegebenen Frist eicht, hat keinen Anspruch darauf, dass das Anzeigeergebnis bei der Abwasserabsetzung anerkannt wird. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass zukünftig ungeeichte Zwischenzähler automatisch aus dem System entfernt werden und eine Absetzung hinsichtlich der eingeleiteten Abwassermenge nicht möglich ist. Gleiches gilt für Zwischenzähler, deren Verplombung gelöst wurde.

Bitte achten Sie deswegen dringend auf die Eichfrist und den einwandfreien Zustand Ihres Zwischenzählers.

Bitte notieren Sie sich deswegen den Eichtermin für Ihre Unterzähler. Sollte die Eichung Ihres Zwischenzählers anstehen, wenden Sie sich bitte selbstständig an unseren Technischen Betriebsführer:

Wasser Abwasser Betriebsgesellschaft Radebeul und Coswig mbH

Neubrunnstraße 8

01445 Radebeul

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Telefon: 0351 8301090.