Satzungsbeschluss und Inkrafttreten der Satzung
Der Gemeinderat der Gemeinde Moritzburg hat in öffentlicher Sitzung am 26.02.2024 die Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplans „Schwedensiedlung Steinbach“ als Satzung beschlossen.
Die Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Jedermann kann die Satzung einschließlich Begründung in der Bau- und Ordnungsverwaltung der Gemeinde Moritzburg, Schlossallee 3a, 01468 Moritzburg während der Sprechzeiten kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB kann die Satzung einschließlich Begründung zusätzlich über das Zentrale Landesportal Bauleitplanung Sachsen www.bauleitplanung.sachsen.de sowie über den Internetauftritt der Gemeinde Moritzburg unter www.moritzburg.de eingesehen werden.
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ist im folgenden Übersichtsplan zeichnerisch dargestellt.
Hinweise:
Entsprechend § 215 Abs. 2 BauGB ist bei der Inkraftsetzung von Satzungen nach dem BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen nach § 215 Abs. 1 BauGB hinzuweisen. Danach sind eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 und Abs. 2a BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsverfahrens unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Weiterhin wird auf § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Jörg Hänisch, Bürgermeister
Moritzburg, 01.04.2024