Aktuelle Informationen zur Grundsteuerreform und zu Ihrem neuen Grundsteuerbescheid 2025.
Aktuelle Informationen zur Grundsteuerreform
Der Grundsteuerpflicht unterliegen Grundstücke einschließlich der Gebäude, aber auch Erbbaurechte, Eigentumswohnungen oder Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Zur Vereinfachung haben wir hier im Folgenden alle derartigen Grundsteuerobjekte unter dem Begriff „Grundstück“ zusammengefasst.
Die Grundsteuer ist eine Steuer der Städte und Gemeinden und wird auf den Grundbesitz, das heißt auf Grundstücke (bebaut, unbebaut) erhoben. Gezahlt wird sie ab 2025 grundsätzlich von den Eigentümer/innen, eine Umlage auf Mieter/innen ist möglich. In Sachsen und den anderen neuen Bundesländern werden bis 2024 bei bestimmten Konstellation die Nutzer herangezogen.
Weil die Bewertung des Grundbesitzes, auf der die Grundsteuer aktuell noch aufbaut, völlig veraltet ist. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb eine Besteuerung anhand aktuellerer Werte ab 2025 gefordert.
In Sachsen gelten dafür die vom Bund beschlossenen Reformgesetze und landeseigene Messzahlen. In der Mehrzahl der Bundesländer gilt das Grundsteuer-Reformgesetz des Bundes. Sachsen und das Saarland weichen lediglich mit einer landeseigenen Grundsteuermesszahl ab. Die Länder Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen und Hamburg setzen gänzlich andere Modelle um. In keinem Land erfolgt dabei eine reine Verkehrswertermittlung, wie sie zum Beispiel beim Verkauf von Immobilien zur Anwendung kommt.
Die Einnahmen aus der Grundsteuer bleiben vor Ort und können flexibel eingesetzt werden. Mit Ihrer Grundsteuer werden Schulen, Kitas, Straßen und Spielplätze gebaut oder örtliche Kultur- und Sportangebote finanziert. Jeder Euro wird sozusagen direkt vor Ihrer Haustür ausgegeben. Das, was Ihre Gemeinde lebenswert macht, könnte ohne die Grundsteuer nicht finanziert werden. Sie zahlen die Grundsteuer also für die örtliche Gemeinschaft und damit auch „für sich selbst“.Durch die Reform wird die Grundsteuer nun auch zukunftssicher. Und das ist eine gute Nachricht.
Die Finanzämter ermitteln die neuen Grundsteuerwerte. Aus diesen Werten und der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl wird der Grundsteuer-Messbetrag errechnet. Dies ist ein eigener Verfahrensschritt, der mit dem Grundsteuer-Messbescheid abgeschlossen wird, den Sie von Ihrem Finanzamt bereits erhalten haben oder noch erhalten. Für Rückfragen oder Rechtsmittel sind insofern auch die Finanzämter zuständig.
Der Messbescheid ist verbindlich – auch für die Gemeinden, die davon nicht abweichen dürfen. Sie wenden in einem letzten Schritt nur noch ihre Hebesätze an, um die endgültige Grundsteuer zu berechnen. Hebesätze gibt es vor Ort mindestens zwei: einen für die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) und einen für die Grundsteuer B (Wohnen und Gewerbe).
Die Hebesätze gelten jeweils für alle Steuerzahler einheitlich und wurden für die neue Grundsteuer ab 2025 neu festgelegt. Die aktuell gültigen Hebesätze betragen in Moritzburg:
Grundsteuer A: 280 v.H. (geä.)
Grundsteuer B: 215 v.H.
Der genannte Hebesatz ist mit dem Grundsteuermessbetrag zu multiplizieren. Der Betrag ergibt sich aus dem Messbescheid, den alle Grundstückseigentümer vom Finanzamt erhalten haben.
Rechenbeispiel
Messbetrag It. Grundsteuermessbetrag = 68,33 EUR
Grundsteuer B 2025 bei Hebesatz 215 v.H. = 146,91 EUR
Wesentlich für Sie als Grundsteuerzahler ist die Wertentwicklung nach neuem Recht (im Vergleich zum bisherigen Recht, das bis einschließlich 2024 gilt). Ob Ihr Grundbesitz nach neuem Recht (also ab 2025) als besonders „wertvoll“, weniger „wertvoll“ oder eher durchschnittlich einzustufen ist, darüber entscheidet das neue Grundsteuerrecht des Bundes, das im Grundsteuer-Messbescheid des Finanzamts abgebildet ist.
Die Gemeinden haben auf diese Wertfeststellung keinen Einfluss. Mit den Hebesätzen für das Jahr 2025 werden alle neuen Werte nur noch gleichmäßig hochgerechnet. Das Verhältnis der neuen Werte untereinander, das sich aus dem reformierten Bundesrecht ergibt, wird durch diese Hochrechnung nicht mehr verändert.
Ob Sie ab 2025 mehr Grundsteuer als zuvor bezahlen, hängt nach dem neuen Grundsteuerrecht des Bundes in erster Linie von der Wertentwicklung Ihres Grundbesitzes im Vergleich zum übrigen Grundbesitz innerhalb der Gemeinde ab.
Stellt sich bei der Neubewertung heraus, dass Ihr Grundbesitz im Verhältnis stärker an Wert zugelegt hat (z. B. weil sich eine ehemals günstige Randlage zur mittlerweile gesuchten Wohnlage gewandelt hat), wird Ihre Grundsteuer wahrscheinlich steigen. Der Anstieg kann je nach Wertentwicklung deutlicher oder weniger stark ausfallen. Natürlich ist umgekehrt auch ein Absinken der einzelnen Steuerlast oder ein Gleichbleiben denkbar.
Weil sich mit der Reform sämtliche Grundsteuerwerte verändern, müssen alle Gemeinden ihre Hebesätze rechnerisch daran anpassen. Allerdings erhöht keine Gemeinde nur wegen der Reform ihr Grundsteueraufkommen!
Die Neuberechnung ist notwendig, um das Grundsteueraufkommen stabil zu halten, das heißt nach der Reform in Summe ähnlich viel an Grundsteuer einzunehmen wie vorher. Die Einnahmen fließen etwa in Schulen, Kitas, Spielplätze und Straßen und werden hierfür dringend benötigt.
Der Begriff wird oft missverstanden. Er bedeutet nur, dass die Gemeinde nach Umsetzung der Reform (das heißt im Jahr 2025) ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten kann – also im Jahr 2025 ähnlich viel an Grundsteuer einnimmt wie im Jahr 2024 in den Jahren vor der Reform. Die Reform als solche ist also kein Grund dafür, dass sich das Aufkommen verändert.
Aufkommensneutralität bedeutet jedoch nicht, dass Ihre individuelle Grundsteuer gleichbleibt. Denn wenn die Neubewertung ergibt, dass Ihr Grundbesitz vergleichsweise stark an Wert zugelegt hat, dann steigt dafür künftig die Grundsteuer – auch wenn sich das Gesamtaufkommen vor Ort nicht erhöht.
Für die eigentlich interessante Frage „Muss ich ab 2025 mehr Grundsteuer bezahlen?“ kommt es also in erster Linie auf die Wertentwicklung an.
Mit Versand der Grundsteuer-Bescheide für das Jahr 2025 zu Beginn des Jahres 2025.
Zugleich bleibt auch festzuhalten, dass die Gemeinden keinen Einfluss auf die Bewertungsergebnisse der Finanzämter haben. Die festgesetzten Grundsteuermessbeträge für die Gemeinde sind verbindlich und für den neuen Grundsteuerbescheid ab 2025 anzusetzen.
- Der Freistaat Sachsen hat die Internetseite Grundsteuer - Finanzämter - sachsen.de freigeschaltet, auf der eine Vielzahl von Informationen zu finden ist, z.B. zur Feststellungserklärung, zuständiges Finanzamt oder Flurstücksinformationen im Grundsteuerportal.
- Bei konkreten Fragen zur Bewertung Ihres Grundstücks setzen Sie sich bitte direkt mit dem Finanzamt Meißen in Verbindung. Die telefonische Erreichbarkeit finden Sie auf Ihrem Grundlagenbescheid vom Finanzamt aufgeführt. Alle Kontaktinfos finden Sie hier: Bewertung (Haus- und Grundbesitz, Betriebsvermögen, Bedarfsbewertung) - Finanzämter - sachsen.de
- Ein Erklärvideo der Finanzverwaltung zur Nutzung von „Mein Elster“ finden Sie hier.
- Video des Deutschen Städte- und Gemeindebundes (DStGB) zur Grundsteuerreform. Gemeinsam mit den Finanzverwaltungen der Länder und des Bundes und dem Deutschen Städtetag hat der DStGB ein Video über die Grundsteuerreform veröffentlicht. In diesem wird auf die Bedeutung der Grundsteuer für die Städte und Gemeinden hingewiesen und weshalb die Reform notwendig war.