Öffentliche Bekanntmachung - Festsetzung Gemeindesteuern für 2023

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I. Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023

Gemäß § 27 Abs.3 Grundsteuergesetz i.V. mit § 7 Abs.4 Sächsisches Kommunalabgabengesetz macht die Gemeinde Moritzburg folgendes bekannt:

Die in der Haushaltssatzung 2022 festgesetzten Hebesätze für

-       Grundsteuer A  für land- und forstwirtschaftliche Betriebe 300 v.H.

-       Grundsteuer B  für bebaute und unbebaute Grundstücke   390 v.H

behalten in Gemeinde Moritzburg gem. § 78 Abs. 1 Ziff. 2 SächsGemO - vorbehaltlich der Erteilung eines schriftlichen Grundsteuerbescheides für das Jahr 2023 in individuellen Fällen – auch für das Kalenderjahr 2023 ihre Gültigkeit.

Für diejenigen Grundsteuerzahler, die für das Kalenderjahr 2023 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben und die bis zum heutigen Tag keinen neuen Bescheid erhalten haben, wird aufgrund von § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 durch diese öffentliche Bekanntmachung mit dem zuletzt gemäß Grundsteuerbescheid veranlagten Betrag festgesetzt.

Diese Steuerfestsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleiche Rechtswirkung, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Zahlungsaufforderung

Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2023 entsprechend dem im letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid festgesetzten Jahresbetrag zu entrichten.

Die Grundsteuer wird wie folgt fällig:

-       zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November

-       am 1. Juli der Gesamtjahresbetrag, wenn ein entsprechender Antrag bereits vorliegt.

 
II.Festsetzung der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2023

Die Hundesteuer wurde mit Hundesteuerbescheid festgesetzt. Dieser Bescheid behält gemäß § 11 Punkt (1) der Hundesteuersatzung der Gemeinde Moritzburg auch Gültigkeit für das Kalenderjahr 2023.

Die Hundesteuer wird am 01.02. des Kalenderjahres fällig.

Wir bitten die Steuerpflichtigen die Zahlungstermine für Steuern einzuhalten.

 

III. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkten Steuerfestsetzungen kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Moritzburg, Schloßallee 22, 01468 Moritzburg einzulegen.

Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung. Die Pflicht zur Zahlung des angeforderten Betrages wird durch den eingelegten Widerspruch nicht aufgehoben.