Marktfestsetzungen beantragen

Nach § 69 GewO besteht die Möglichkeit auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, welche die Voraussetzungen der §§ 64 bis 68 GewO (Messen, Ausstellungen, Groß-, Wochen-, Spezial- und Jahrmärkte) sowie § 60 b Abs. 2 i.V. m. § 69 GewO (Volksfest) erfüllt, festzusetzen. Veranstaltungen, an denen nur Personen teilnehmen oder teilnehmen können, die ihre Waren nicht gewerbsmäßig anbieten, können nicht festgesetzt werden.

Mit der Festsetzung erlangen Sie sog. Marktprivilegien, wie z.B. Befreiung vom Ladenöffnungsgesetz, Befreiung von den Vorschriften über das stehende Gewerbe, Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht (Ausnahme: Volksfeste und Schausteller), Befreiung vom Sonn- und Feiertagsgesetz (Außer Karfreitag, Buß- und Bettag, Volkstrauer-tag und Totensonntag) und Befreiung von den Vorschriften des Arbeitszeit-gesetzes.

Ein einmal festgesetzter Markt verpflichtet zur Durchführung. Dies gilt für Wochenmärkte, Jahrmärkte, Spezialmärkte und Volksfeste.

Wird eine festgesetzte Messe, Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter dies dem Ordnungs - und Gewerbeamt unverzüglich anzuzeigen.

Diese Unterlagen werden zum Antrag benötigt.
> Verzeichnis über die Art der anzubietenden Waren
> Teilnahmebedingungen
> Zahl und Zusammensetzung der Aussteller/Anbieter mit Adresse und Warensortiment (vorläufiges Teilnehmerverzeichnis)
> Lageplan mit Standverteilung
> Angaben zur Versicherung
> aktuelles Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5 BZRG),(vom Antragsteller und der Leitung der Veranstaltung beauftragten Person)
> Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 GewO) (vom Antragsteller und der Leitung der Veranstaltung beauftragten Person)

Die Gebühren liegen zwischen 22,00 Euro und 1000,00 Euro und sind bei Antragsstellung zu begleichen.