Betriebsstätte und/oder Zweigstelle an- bzw. abmelden ?
Jede Betriebsstätte sowie Zweigstelle, egal ob es sich um eine selbständige bzw. unselbszändige Zweigstelle handelt,muss beim zuständigen Gewerbeamt an- bzw. abgemeldet werden.
Die Betriebsstätte selber wird nicht im Handelsregister eingetragen. Sie weist keine Eigenständigkeit im Verhältnis zur Hauptniederlassung des Unternehmens auf.
Bauausführungen und Montagen begründen auch gewerbesteuerrechtlich eine Betriebsstätte, wenn sie in einer Gemeinde länger als sechs Monate bestehen. Entsprechend auch bei Straßen- und Kanalbauten sowie bergbaulichen Arbeiten.Auch eine feste Geschäftseinrichtung, die dem Unternehmen dient, also etwa ein Büro oder eine Lagerhalle ist als Betriebsstätte anzusehen und daher beim Gewerbeamt zu melden.
Eine unselbständige Zweigniederlassung gilt als untergeordnete Abteilung der Hauptniederlassung und weist keinerlei Eigenständigkeit zu dieser auf. Sie ist organisatorisch unselbständig und darf nicht unabhängig vom Stammhaus am allgemeinen Geschäftsverkehr teilnehmen.