Abmeldung Wohnsitz

Allgemeine Information
Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen, haben Sie sich gemäß § 17 Absatz 2 Bundesmeldegesetz innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden.

Bitte beachten Sie, dass eine Abmeldung maximal sieben Tage im Voraus durchgeführt werden kann.

Abmeldung bei Wegzug ins Ausland
Ihre Abmeldung ins Ausland ist durch persönliches Erscheinen möglich.

Abmeldung bei Auszug aus einer Nebenwohnung
Eine Nebenwohnung können Sie durch persönliches Erscheinen bei der zuständigen Meldestelle Ihres Haupt- bzw. Nebenwohnsitz abmelden.

Abmeldung bei Aufgabe der bisherigen Wohnung
Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen, haben Sie ebenfalls die Pflicht Ihren Wohnsitz abzumelden. Ihre Abmeldung können Sie durch persönliches Erscheinen in der Meldestelle durchführen.

Hinweis: Das Überschreiten der Meldefrist (innerhalb von zwei Wochen) für die Abmeldung kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die durch die Zentrale Bußgeldbehörde mit einer Geldbuße geahndet wird (gemäß § 54 Bundesmeldegesetz BMG).

Unterlagen und Formulare
Personalausweis oder Reisepass

Kosten und Gebühren
gebührenfrei

Fristen und Bearbeitungszeit
sofort

Rechtsgrundlagen
Bundesmeldegsetz:http://www.gesetze-im-internet.de/bmg/index.html#BJNR108410013BJNE001901116