Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Moritzburg Bebauungsplan "Mischgebiet Friedewald - 1. Änderung B-Plan Gewerbepark Friedewald" Durchführung eines beschleunigten Verfahrens, öffentliche Auslegung Planfassung vom September 2019 Der Gemeinderat der Gemeinde Moritzburg hat am 25.10.2019 den Aufstellungsbeschluss und den Billigungs- und Auslegungs- beschluss zum Entwurf des Bebauungsplanes "Mischgebiet Friedewald - 1. Änderung B-Plan Gewerbepark Friedewald" gefasst. Die öffentliche Auslegung der Planungsunterlagen einschließlich Begründung, findet in der Zeit vom 13.01.2020 bis einschließlich 14.02.2020 in der Gemeindeverwaltung Moritzburg, Außenstelle Bauamt, Schloßallee 3a in 01468 Moritzburg, während der Dienstzeiten montags, mittwochs, donnerstags 9.00 - 12.00 und 14.00 - 16.00 Uhr, dienstags 9.00 - 12.00 und 14.00 - 18.00 Uhr und freitags 9.00 - 12.00 Uhr statt. Parallel dazu können auf der Internetseite der Gemeinde Moritzburg unter www.moritzburg.de und im zentralen Landesportal Bauleitplanung unter www.lsng.de/bauleitplanung die vollständigen Planungsunterlagen eingesehen werden. Das Planverfahren wird nach den Vorschriften des § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Dabei wird von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 2 BauGB von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen. Während der Zeit der öffentlichen Auslegung hat jedermann die Möglichkeit, Stellungnahmen schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift in der Gemeindeverwaltung Moritzburg, Außenstelle Bauamt, Schloßallee 3a vorzubringen. Darüber hinaus kann sich die Öffentlichkeit während der Auslegung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung gemäß § 13 a BauGB Abs. 3 Satz 1 Nr.2 BauGB in der Gemeindeverwaltung Moritzburg, Außenstelle Bauamt, Schloßallee 3a während der üblichen Dienststunden informieren und sich zur Planung äußern. Nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Jörg Hänisch Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Klarstellungssatzung
"Querweg/Weinböhlaer Straße OT Auer"
Satzungsbeschluss und Inkrafttreten der Klarstellung
Klarstellungssatzung.pdf (2,1 MB)
Bebauungsplan Landschaftsbau Steinbach
Öffentliche Bekanntmachung Einfacher Bebauungsplan „Dorfanger Eisenberg“ Satzungsbeschluss und Inkrafttreten des Bebauungsplanes Der Gemeinderat der Gemeinde Moritzburg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 23.04.2018 den einfachen Bebauungsplan „Dorfanger Eisenberg“ als Satzung beschlossen. Diese Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan einschließlich Begründung im Bauamt der Gemeinde Moritzburg, Schloßallee 3a, 01468 Moritzburg während der Sprechzeiten kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB kann der Bebauungsplan mit der Begründung zusätzlich über das Zentrale Landesportal Bauleitplanung Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de sowie über den Internetauftritt der Gemeinde Moritzburg unter www.moritzburg.de eingesehen werden. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ist im folgenden Übersichtsplan zeichnerisch dargestellt. Maßgebend ist allein die zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Weiterhin wird auf § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Jörg Hänisch Bürgermeister Moritzburg, den 05.07.2018
Öffentliche Bekanntmachung Bebauungsplan „1. Änderung Wohnbebauung W 15“ OT Reichenberg Satzungsbeschluss und Inkrafttreten des Bebauungsplanes Der Gemeinderat der Gemeinde Moritzburg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28.05.2018 den Bebauungsplan „1. Änderung Wohnbebauung W 15“ OT Reichenberg als Satzung beschlossen. Diese Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan einschließlich Begründung im Bauamt der Gemeinde Moritzburg, Schloßallee 3a, 01468 Moritzburg während der Sprechzeiten kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB kann der Bebauungsplan mit der Begründung zusätzlich über das Zentrale Landesportal Bauleitplanung Sachsen.de unter www.bauleitplanung.sachsen.de sowie über den Internetauftritt der Gemeinde Moritzburg unter www.moritzburg.de eingesehen werden. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ist im folgenden Übersichtsplan zeichnerisch dargestellt. Maßgebend ist allein die zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Weiterhin wird auf § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Jörg Hänisch Bürgermeister Moritzburg, den 05.07.2018